Die Tätigkeit des Vereins ist gerichtet auf die Fortentwicklung
der Informationsvermittlungsstellen mit dem Ziel, eine weitere
Verbreitung der Möglichkeiten der Informationsvermittlung
in der Öffentlichkeit zu erreichen und damit die gewerbliche
Wirtschaft zu fördern. Er unterstützt den gegenseitigen Erfahrungsaustausch
zwischen den Mitgliedern und arbeitet insbesondere mit
Bundes- und Länderministerien,
Datenbankproduzenten,
Datenbankanbietern,
den zuständigen Gremien der Europäischen Gemeinschaften,
Fachbibliotheken, Patentbibliotheken und
Organisationen der Wissenschaft zusammen.
(2)
Weitere wichtige Aufgaben sind:
Vertretung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder,
insbesondere für Maßnahmen zur Fortentwicklung und Existenzsicherung
der Informationsvermittlungsstellen und den fachlich damit
verbundenen Einrichtungen,
Beratung von Bund und Ländern bei fachbezogenen Vorhaben,
Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern der Informationsvermittlungsstellen
Information der Mitglieder u. a. über einschlägige Entwicklungen
im In- und Ausland,
Förderung der Öffentlichkeitsarbeit.
(3)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
(4)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5)
Verfügbare Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
(6)
Der Verein darf keine juristische oder natürliche Person
durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
Ordentliche Mitglieder können Informationsvermittlungsstellen
bzw. deren Träger sein, die in nennenswertem Umfang Informationsleistungen
für die Öffentlichkeit, insbesondere Datenbankrecherchen,
anbieten.
(2)
Außerordentliche Mitglieder können Institutionen bzw. deren
Träger werden, die ähnliche oder vergleichbare Ziele nach
§ 2 Abs. (1) verfolgen, jedoch die Anforderungen von § 3 Abs.
(1) nicht erfüllen.
(3)
Fördernde Mitglieder nach dieser Satzung können natürliche
und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechtes
werden, die die Ziele des Vereins ideell und materiell unterstützen.
(4)
Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich
zu beantragen. Anträge auf Aufnahme sind mit der Einladung
zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Über die Aufnahme
der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder entscheidet
die Mitgliederversammlung; über die Aufnahme fördernder Mitglieder
entscheidet der Vorstand.
(5)
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme. Diese ist dem
Mitglied mit Übersendung der Satzung schriftlich mitzuteilen.
(6)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (Kündigung), dieser
kann nur schriftlich an den Verein unter Einhaltung einer
Frist von drei Monaten zum Jahresende erfolgen.
Die Mitgliedschaft endet außerdem mit dem Tag des Eintritts
folgender Ereignisse:
Auflösung der in Abs. 1 und 2 genannten Institutionen,
Abmeldung des Unternehmens beim Gewerbeamt,
Eröffnung des Konkursverfahrens,
Erlöschen der Firma,
Tod oder Ausschluss
Ausschlussgründe können sein:
Der Ausschluss kann erfolgen bei Wegfall der Voraussetzungen
der Mitgliedschaft nach § 3 Abs. 1-3, bei groben und wiederholten
Verstößen gegen die Satzung oder gegen die Beschlüsse der
Organe des Vereins, bei vereinsschädigendem Verhalten oder
wenn das Mitglied trotz Mahnung den Beitrag nicht bezahlt.
Über den Ausschluss entscheidet nach Anhörung der Vorstand.
Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied unter
Bekanntgabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig
sind die Mitglieder von diesem Beschluss schriftlich zu
unterrichten. Die Mitgliedschaft ruht bis zur Bestätigung
des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung. Für die
Dauer dieser Mitgliederversammlung werden dem betreffenden
Mitglied die Rechte nach § 4 eingeräumt.
Anträge auf Ausschluss können von mindestens drei Mitgliedern
schriftlich beim Vorstand gestellt werden. Sie sind dem
Vorstand so rechtzeitig mitzuteilen, dass er sie mit der
Tagesordnung zur Mitgliederversammlung bekanntgeben kann.
Wird der Vorstand nicht tätig, so hat er den Antrag der
nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.
(7)
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche
gegen den Verein.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten
sechs Monaten eines jeden Jahres statt. Sie wird vom Vorsitzenden
des Vorstandes mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich einberufen.
Die Tagesordnung und die für die Beschlussfassung erforderlichen
Unterlagen müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung
den Mitgliedern vorliegen. Vorschläge, die den Mitgliedsbeitrag
betreffen, müssen mit der Einberufung übersandt werden.
(3)
Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
die Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichtes
die Entlastung des Vorstandes
die Wahl des Vorstandes
die Wahl der Rechnungsprüfer,
die Entgegennahme des Haushaltsvoranschlages,
die Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
die Entscheidung über Anträge von Mitgliedern,
die Änderung der Satzung,
die Beschlussfassung in den sonst in der Satzung genannten
Fällen,
die Bestellung eines Geschäftsführers,
die Auflösung des Vereins.
(4)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden
des Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen
werden, wenn
Fragen zu erledigen sind, die zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
gehören und deren Erledigung keinen Aufschub duldet,
der Vorstand in besonders wichtigen Fragen die Zustimmung
der Mitgliederversammlung für erforderlich hält,
sie von mehr als einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe
der Gründe und des Zwecks gefordert wird.
Für Außerordentliche Mitgliederversammlungen genügt eine
Einberufungsfrist von zwei Wochen.
(5)
Anträge an die ordentliche Mitgliederversammlung sind spätestens
vier Wochen vor dem Versammlungstermin beim Vorstand einzureichen.
(6)
Verspätet eingereichte Anträge können mit der Genehmigung
des Vorstandes nur dann berücksichtigt werden, wenn die Mitgliederversammlung
keinen Widerspruch erhebt.
(7)
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen
Mitglieder anwesend sind.
(8)
Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei
Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
und vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese Besonderheit
ist in der Einladung hinzuweisen.
(9)
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied
kann ein weiteres nicht an der Mitgliederversammlung vertreten,
wenn die Vollmacht vor der Abstimmung nachgewiesen wird.
(10)
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache
Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen
Mitglieder, soweit nicht nach der Satzung das Stimmrecht eingeschränkt
oder eine größere Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt.
(11)
Eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden und vertretenen ordentlichen und außerordentlichen
Mitglieder ist erforderlich für - Satzungsänderungen, - Festlegung
der Mitgliedsbeiträge, - die Aufnahme und den Ausschluss von
Mitgliedern und - die Bestellung des Geschäftsführers.
(12)
Die Mitgliederversammlung kann Satzungsänderungen
sowie die Auflösung des Vereins nur beschließen, wenn diese
Anträge in der nach § 7 Abs. 2 der Satzung vorgeschriebenen
Weise den Mitgliedern mitgeteilt wurden.
(13)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes
geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
zu führen, in dem alle Beschlüsse und Wahlen aufgeführt sind.
Das Protokoll ist vom Schriftführer und Versammlungsleiter
zu unterzeichnen und den Mitgliedern zu übersenden. Protokollberichtigungen
sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter
(Schriftführer) und dem Schatzmeister. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder
müssen dem Kreis der ordentlichen Mitgliederversammlung angehören.
Die Vorstandsmitglieder müssen von unterschiedlichen Mitgliedern
bzw. Trägern kommen. Mindestens ein Vertreter muss jeweils
der Wirtschaft und dem Hochschulbereich angehören.
(2)
Der Vorsitzende, der Stellvertretende und der
Schatzmeister werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreise
der Mitglieder in geheimer Wahl für eine Amtszeit von drei Geschäftsjahren
gewählt; die erste Amtszeit des Stellvertreters endet nach zwei
Jahren. Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis
Nachfolger bestellt bzw. gewählt sind. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, findet auf der
nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest
der Wahlzeit statt.
(3)
Der Stellvertreter hat alle Befugnisse des Vorsitzenden
bei dessen Verhinderung.
(4)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch den Vorsitzenden sowie ein Vorstandsmitglied gemeinsam
vertreten.
(5)
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten
zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten
sind. Er führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Er gibt
sich eine Geschäftsordnung.
(6)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der
einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7)
Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen
und geleitet. Die Einberufung bedarf keiner besonderen Form.
Die Tagesordnung muß bei der Einberufung schriftlich mitgeteilt
werden. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 14 Tage.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern
zu unterschreiben ist.
Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt durch die
Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren. Die Rechnungsprüfer
dürfen nicht dem Vorstand angehören, sie müssen nicht Mitglied
des Vereins sein.
(2)
Solange keine Neuwahl der Rechnungsprüfer stattgefunden hat,
werden ihre Aufgaben von den bisherigen Rechnungsprüfern wahrgenommen.
Das Vereinsvermögen wird gebildet aus den Beiträgen
der Mitglieder und aus freiwilligen Zuwendungen Dritter und
fördernder Mitglieder sowie aus Erträgen von Vermögensanlagen.
(2)
Das Vereinsvermögen darf nur für Vereinszwecke und für notwendige
Verwaltungskosten verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die
Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
(2)
Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins nach § 2 betreffen,
sind nur zulässig, wenn das zuständige Finanzamt zuvor bestätigt,
dass durch die Satzungsänderungen die Gemeinnützigkeit nicht
beeinträchtigt wird.
Der Vorstand oder die Mehrheit der Mitglieder
kann in der Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins
beantragen. Der Auflösungsbeschluss ist allen Mitgliedern unverzüglich
zuzustellen. Die Wirksamkeit des Auflösungsbeschluss bedarf
einer Bestätigung durch eine ausschließlich zu diesem Zwecke
einberufenen Mitgliederversammlung. Diese muss mit einer Mehrheit
von drei Vierteln der erschienenen und vertretenden Mitglieder
erfolgen.
(2)
Im Fall der Auflösung des Vereins erfolgt die
Liquidation durch die zur Zeit der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
Ist zu dem maßgebenden Zeitpunkt kein Vorstandsmitglied mehr
im Amt, wird ein Liquidator durch Beschluss der Mitgliederversammlung
bestellt.
(3)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder
bei Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks ist das vorhandene
Vermögen Einrichtungen zuzuführen, die als ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützig anerkannt sind. Beschlüsse dieser Art
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Finanzamtes.